Die Mietpreisbremse ist eine der folgenreichsten, und am meisten missverstandenen, Regelungen für Vermieter in Deutschland. Sie begrenzt, wie viel Miete Sie bei der Wiedervermietung verlangen dürfen, und Verstöße können finanzielle Folgen haben, die Jahre an Mieteinnahmen auffressen. Dennoch kaufen viele Investoren Immobilien, ohne zu prüfen, ob die Mietpreisbremse an ihrem Standort gilt, kalkulieren Renditen auf Basis von Marktmieten, die sie rechtlich nicht verlangen dürfen, und entdecken das Problem erst, wenn ein Mieter ihnen eine Rüge schickt.
Dieser Leitfaden erklärt, wie die Mietpreisbremse funktioniert, wo sie gilt, was ausgenommen ist und wie Sie sie in Ihre Investitionsentscheidungen einbeziehen.
Was die Mietpreisbremse tatsächlich bewirkt
Die Mietpreisbremse wurde im Juni 2015 durch die §§ 556d–556g BGB eingeführt. Ihre Kernregel ist einfach:
Bei der Wiedervermietung einer bestehenden Wohnung darf die neue Miete die ortsübliche Vergleichsmiete um höchstens 10 % übersteigen.
Die ortsübliche Vergleichsmiete wird durch den lokalen Mietspiegel bestimmt, eine standardisierte Tabelle, die von den meisten deutschen Städten veröffentlicht wird und typische Mieten für vergleichbare Wohnungen nach Größe, Alter, Zustand und Lage widerspiegelt.
Beispiel: Der Mietspiegel weist für Ihre 70-m²-Wohnung in Berlin-Kreuzberg eine Vergleichsmiete von 9,50 €/m² aus. Die maximale Miete, die Sie einem neuen Mieter berechnen dürfen, beträgt 9,50 € × 1,10 = 10,45 €/m², also 731,50 € Kaltmiete pro Monat, unabhängig davon, was der Markt tatsächlich hergeben würde.
Wenn vergleichbare Wohnungen auf ImmoScout für 13 €/m² angeboten werden, dürfen Sie das nicht verlangen. Die Mietpreisbremse setzt sich über den Markt hinweg.
Wo die Mietpreisbremse gilt
Die Mietpreisbremse ist keine bundesweite Pauschalregel. Sie gilt nur in Gebieten, die von den Landesregierungen per Rechtsverordnung als angespannte Wohnungsmärkte ausgewiesen wurden. Jede Ausweisung gilt maximal 5 Jahre und muss erneuert werden.
Stand 2026 gilt die Mietpreisbremse in den meisten Großstädten und vielen umliegenden Gemeinden:
| Bundesland | Wichtige Gebiete |
|---|---|
| Berlin | Gesamtes Stadtgebiet |
| Bayern | München, Nürnberg, Augsburg, Regensburg, Würzburg und 161 weitere Gemeinden |
| Baden-Württemberg | Stuttgart, Freiburg, Heidelberg, Karlsruhe, Tübingen und 88 weitere Gemeinden |
| Hamburg | Gesamtes Stadtgebiet |
| Hessen | Frankfurt, Darmstadt, Wiesbaden, Kassel und 48 weitere Gemeinden |
| Nordrhein-Westfalen | Köln, Düsseldorf, Bonn, Münster, Aachen und 17 weitere Gemeinden |
| Niedersachsen | Hannover, Braunschweig, Göttingen, Oldenburg und weitere |
| Schleswig-Holstein | Kiel, Lübeck, Flensburg und Umgebung |
| Sachsen | Dresden, Leipzig |
| Bremen | Gesamtes Stadtgebiet |
| Thüringen | Erfurt, Jena, Weimar |
| Brandenburg | Potsdam und Gemeinden im Berliner Umland |
Nicht betroffen: Die meisten ländlichen Gebiete, kleinere Städte und einige ostdeutsche Städte, deren Wohnungsmarkt nicht als angespannt eingestuft ist. Dort können Sie die Miete bei Wiedervermietung frei festsetzen (nur begrenzt durch das allgemeine Mietwucherverbot nach § 5 WiStG).
Wichtiger Schritt vor dem Kauf: Prüfen Sie, ob die konkrete Gemeinde von einer aktuell gültigen Mietpreisbremse-Verordnung erfasst ist. Diese werden im jeweiligen Landesgesetzblatt veröffentlicht und sind über die Website der Landesregierung zugänglich. Die Ausweisung kann auslaufen und nicht erneuert werden, oder neue Gebiete können hinzukommen.
Was von der Mietpreisbremse ausgenommen ist
Mehrere wichtige Kategorien von Mietwohnungen sind vollständig ausgenommen. Fällt Ihre Immobilie in eine dieser Kategorien, können Sie die Ausgangsmiete frei festsetzen.
1. Neubauten: § 556f Satz 1 BGB
Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet werden, sind von der Mietpreisbremse ausgenommen. Das gilt für:
- Komplette Neubauten
- Gebäude, die zuvor nicht als Wohnraum genutzt und erstmals in Wohnungen umgewandelt wurden
- Gebäude, die unbewohnbar waren und so umfassend rekonstruiert wurden, dass sie als „neu” gelten
Die Ausnahme ist dauerhaft, sie gilt nicht nur für den ersten Mieter. Jede weitere Wiedervermietung eines Neubaus nach 2014 ist ebenfalls ausgenommen. Das macht Neubauten für Investoren in Mietpreisbremse-Gebieten deutlich attraktiver, da sie volle Preisflexibilität behalten.
Achtung: Die Ausnahme knüpft an die Erstnutzung als Wohnraum an, nicht an das Baudatum. Wurde ein Gebäude 2016 fertiggestellt, aber bereits 2013 im Rahmen einer stufenweisen Entwicklung erstmals vermietet, greift die Ausnahme möglicherweise nicht. Entscheidend ist das Datum der Erstnutzung und des Erstbezugs.
2. Umfassende Modernisierung: § 556f Satz 2 BGB
Wenn Sie vor der Wiedervermietung eine umfassende Modernisierung durchführen, wird die Wohnung wie ein Neubau behandelt und die Mietpreisbremse gilt für die erste Vermietung nach Abschluss der Arbeiten nicht.
Aber „umfassend” hat eine hohe Schwelle. Die Rechtsprechung hat festgestellt, dass die Modernisierung so umfangreich sein muss, dass die Wohnung in Qualität und Zustand im Wesentlichen einem Neubau entspricht. Der BGH hat angedeutet, dass dies typischerweise erfordert:
- Investitionen von etwa einem Drittel der Kosten eines vergleichbaren Neubaus (ohne Grundstück)
- Arbeiten an mehreren Kernelementen: Heizung, Fenster, Elektrik, Sanitär, Bad, Küche, Böden, Dämmung
- Das Ergebnis muss einen qualitativen Sprung darstellen, nicht nur eine kosmetische Auffrischung
Eine einfache Badsanierung und frischer Anstrich reichen nicht aus. Eine Kernsanierung mit neuer Heizung, neuen Fenstern, neuer Elektrik, neuem Bad und neuen Böden schon eher.
Dokumentation ist entscheidend. Bewahren Sie alle Rechnungen, Verträge und Vorher-/Nachher-Dokumentation auf. Wenn ein Mieter Ihre Miete anficht und Sie sich auf die Modernisierungsausnahme berufen, müssen Sie Umfang und Kosten der Arbeiten nachweisen.
3. Vormiete über der Obergrenze: § 556e Abs. 1 BGB
Wenn die Miete des vorherigen Mieters bereits über der Mietpreisbremse-Obergrenze lag, dürfen Sie dem neuen Mieter mindestens denselben Betrag berechnen, auch wenn er die ortsübliche Vergleichsmiete + 10 % übersteigt.
Beispiel: Die Mietspiegel-basierte Obergrenze liegt bei 10,45 €/m², aber der Vormieter zahlte 11,50 €/m² (etwa festgelegt vor Inkrafttreten der Mietpreisbremse oder unter einer Ausnahme). Sie dürfen dem neuen Mieter bis zu 11,50 €/m² berechnen.
Sie können mit dieser Ausnahme jedoch nicht über die Vormiete hinausgehen, sie bewahrt nur den Status quo.
4. Modernisierungsumlage der letzten 3 Jahre: § 556e Abs. 2 BGB
Wenn Sie innerhalb der drei Jahre vor der Wiedervermietung eine nicht-umfassende Modernisierung durchgeführt haben, können Sie die Modernisierungsumlage auf die Mietpreisbremse-Obergrenze aufschlagen, auch wenn dadurch die 10-%-Grenze überschritten wird.
Die Umlage folgt den Standardregeln des § 559 BGB: Der Vermieter kann 8 % der Modernisierungskosten pro Jahr auf den Mieter umlegen (reduziert von 11 % für Wohnungen in Mietpreisbremse-Gebieten). Die Kappungsgrenze begrenzt die Erhöhung auf 2 €/m² innerhalb von 6 Jahren (bzw. 3 €/m², wenn die bisherige Miete über 7 €/m² lag).
Wie die Mietpreisbremse durchgesetzt wird
Die Rüge: formelle Beanstandung des Mieters
Anders als die meisten deutschen Vorschriften ist die Mietpreisbremse nicht selbstdurchsetzend. Sie greift erst, wenn der Mieter aktiv wird. Der Ablauf:
-
Mieter sendet eine Rüge (formelle schriftliche Beanstandung), Der Mieter muss den Vermieter in Textform darüber informieren, dass die Miete das zulässige Niveau überschreitet, und die Gründe angeben. Seit der Reform April 2020 genügt eine einfache Mitteilung, der Mieter muss keine detaillierten Berechnungen oder Mietspiegel-Verweise mehr liefern.
-
Vermieter muss reagieren, In der Antwort sollte der Vermieter die Miete entweder begründen (unter Berufung auf eine Ausnahme) oder reduzieren.
-
Überzahlungen sind erstattungsfähig, Der Mieter kann alle über dem zulässigen Niveau gezahlten Beträge ab dem Datum der Rüge zurückfordern (nicht ab Mietbeginn, die Überzahlung vor der Rüge ist für den Mieter verloren).
Finanzielle Konsequenzen für Vermieter
Die Folgen sind rein finanzieller Natur, es gibt keine strafrechtlichen Sanktionen für Mietpreisbremse-Verstöße. Aber die finanziellen Auswirkungen können erheblich sein:
Szenario: Sie verlangen 12 €/m² für eine 70-m²-Wohnung. Die zulässige Miete beträgt 10,45 €/m². Der Mieter sendet nach 6 Monaten eine Rüge.
- Überzahlung pro Monat: (12 € - 10,45 €) × 70 = 108,50 €
- Sie müssen die Miete ab sofort auf 10,45 €/m² senken
- Sie müssen alle Überzahlungen ab dem Rüge-Datum erstatten
- Bleibt der Mieter noch 5 Jahre nach der Rüge: 108,50 € × 60 = 6.510 € an verlorenen Mieteinnahmen im Vergleich zu Ihrer ursprünglichen Kalkulation
Das sind 6.510 €, die vermutlich in Ihrer Renditeberechnung beim Kauf standen.
Die Auskunftspflicht: verpflichtende Offenlegung
Seit der Reform 2019 haben Vermieter eine proaktive Auskunftspflicht (§ 556g Abs. 1a BGB). Vor oder bei Abschluss des Mietvertrags müssen Sie den Mieter schriftlich informieren, wenn Ihre Miete die Mietpreisbremse-Obergrenze überschreitet, und den Grund angeben, zum Beispiel:
- „Die Vormiete betrug X €/m² (§ 556e Abs. 1 BGB)”
- „Die Wohnung wurde nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt (§ 556f Satz 1 BGB)”
- „Eine umfassende Modernisierung wurde in [Jahr] abgeschlossen (§ 556f Satz 2 BGB)”
Wenn Sie die Auskunft nicht erteilen, besteht die Ausnahme zwar weiterhin, aber Sie können sich erst darauf berufen, nachdem Sie die Information nachgereicht haben. Alle über der Obergrenze liegenden Mieten, die vor ordnungsgemäßer Auskunft eingezogen wurden, müssen bei einer Rüge erstattet werden, selbst wenn eine Ausnahme technisch greift.
Mietpreisbremse vs. Kappungsgrenze: zwei verschiedene Grenzen
Diese werden oft verwechselt. Es sind getrennte Mechanismen:
| Mietpreisbremse | Kappungsgrenze | |
|---|---|---|
| Wann sie greift | Bei Wiedervermietung (neuer Mieter) | Während eines laufenden Mietverhältnisses (Mieterhöhung) |
| Rechtsgrundlage | § 556d BGB | § 558 Abs. 3 BGB |
| Grenze | Max. ortsübliche Vergleichsmiete + 10 % | Max. 15–20 % Erhöhung innerhalb von 3 Jahren, bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete |
| Geltungsbereich | Nur in ausgewiesenen angespannten Märkten | Bundesweit (15 % in ausgewiesenen Gebieten, 20 % anderswo) |
Die Kappungsgrenze begrenzt, wie stark Sie die Miete für einen bestehenden Mieter erhöhen können, selbst wenn die Miete unter dem Mietspiegel-Niveau liegt. In ausgewiesenen Gebieten beträgt die Obergrenze 15 % innerhalb von drei Jahren (statt der üblichen 20 %). Beide Grenzen können gleichzeitig gelten: Die Mietpreisbremse beschränkt die Ausgangsmiete, und die Kappungsgrenze beschränkt spätere Erhöhungen.
Wie die Mietpreisbremse Ihre Rendite beeinflusst
Hier gehen viele Investoren mit ihrer Kalkulation in die Irre. Wenn Sie in einem Mietpreisbremse-Gebiet kaufen, muss Ihre Renditeberechnung die rechtlich zulässige Miete verwenden, nicht die Marktmiete.
Beispielrechnung
Immobilie: 65-m²-Wohnung in München (Mietpreisbremse gilt) Kaufpreis: 400.000 € Kaufnebenkosten: 44.000 € (11 % für Bayern) Gesamtinvestition: 444.000 €
| Szenario | Miete pro m² | Monatliche Kaltmiete | Jährliche Bruttomiete | Bruttorendite |
|---|---|---|---|---|
| Marktmiete (ImmoScout) | 19,00 € | 1.235 € | 14.820 € | 3,34 % |
| Mietspiegel (ortsübliche Vergleichsmiete) | 15,50 € | 1.007 € | 12.090 € | 2,72 % |
| Mietpreisbremse-Obergrenze (Mietspiegel + 10 %) | 17,05 € | 1.108 € | 13.299 € | 3,00 % |
Die Differenz zwischen der Marktmieten-Rendite (3,34 %) und der rechtlich zulässigen Rendite (3,00 %) beträgt 0,34 Prozentpunkte, oder rund 1.520 € pro Jahr an Bruttoeinnahmen, die Sie rechtlich nicht erheben dürfen. Über 10 Jahre sind das 15.200 €.
Nach Abzug nicht umlagefähiger Betriebskosten, Finanzierungskosten und Leerstand ist der Netto-Renditeunterschied prozentual noch deutlicher, da die Kostenbasis gleich bleibt.
Nutzen Sie unseren Mietrenditerechner mit der Mietpreisbremse-bereinigten Miete, nicht der Marktmiete. Geben Sie die ortsübliche Vergleichsmiete + 10 % als erwartete Miete ein. Alles darüber ist Einnahme, die Sie möglicherweise zurückerstatten müssen.
Wie Sie die ortsübliche Vergleichsmiete finden
Der Mietspiegel ist Ihre wichtigste Referenz. Es gibt zwei Arten:
Qualifizierter Mietspiegel
Nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt (§ 558d BGB). Gültig für 4 Jahre (seit der Reform 2022 von 2 Jahren verlängert), Anpassung nach 2 Jahren. Er hat gesetzliche Vermutungswirkung, im Streitfall akzeptiert das Gericht ihn, es sei denn, die Gegenseite legt ein überzeugendes Sachverständigengutachten vor.
Die meisten Großstädte haben einen qualifizierten Mietspiegel: Berlin, München, Hamburg, Köln, Frankfurt, Stuttgart und viele andere. Diese sind meist online über die Website der Stadt verfügbar, teilweise als interaktiver Rechner.
Einfacher Mietspiegel
Nicht nach denselben wissenschaftlichen Standards erstellt. Er bietet Orientierung, hat aber keine gesetzliche Vermutungswirkung. Beide Parteien können ihn leichter vor Gericht anfechten.
Kein Mietspiegel vorhanden?
In kleineren Gemeinden ohne Mietspiegel kann die ortsübliche Vergleichsmiete ermittelt werden durch:
- Drei Vergleichswohnungen, der Vermieter oder Mieter benennt drei vergleichbare Wohnungen mit deren Mieten
- Sachverständigengutachten, ein qualifizierter Gutachter ermittelt die Vergleichsmiete
- Mietdatenbank, eine Datenbank, die von der Gemeinde oder Vermieter-/Mieterverbänden geführt wird
In der Praxis erschwert das Fehlen eines Mietspiegels die Durchsetzung für Mieter, beseitigt aber nicht die Mietpreisbremse-Pflicht.
Praktische Strategien für Vermieter
Vor dem Kauf
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Prüfen Sie, ob die Mietpreisbremse gilt, in der konkreten Gemeinde, nicht nur der Stadt. Überprüfen Sie, dass die aktuelle Verordnung noch in Kraft ist und wann sie ausläuft.
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Schlagen Sie den Mietspiegel nach für den genauen Standort und Wohnungstyp. Berechnen Sie die maximal zulässige Miete (Mietspiegel + 10 %) und verwenden Sie diese, nicht die Angebotsmieten auf Portalen, in Ihrer Renditeberechnung.
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Erwägen Sie Neubauten, die dauerhafte Befreiung von der Mietpreisbremse ist ein echter finanzieller Vorteil. Vergleichen Sie mit unserem Mietrenditerechner einen Neubau zur Marktmiete mit einem Bestandsgebäude zur gedeckelten Miete.
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Berücksichtigen Sie die Kappungsgrenze für Langfristprognosen. Selbst wenn Sie mit der maximal zulässigen Miete starten, sind künftige Erhöhungen auf 15 % innerhalb von drei Jahren begrenzt (in ausgewiesenen Gebieten). Ihre Mietsteigerungsprognosen sollten diese Beschränkung widerspiegeln.
Bei der Wiedervermietung
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Berechnen Sie die zulässige Miete, bevor Sie die Wohnung inserieren. Verwenden Sie den aktuellen Mietspiegel, wenden Sie die korrekte Kategorie für Ihre Wohnung an (Größe, Alter, Zustand, Lage) und addieren Sie 10 %.
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Prüfen Sie, ob eine Ausnahme greift, Neubau, umfassende Modernisierung oder Vormiete über der Obergrenze. Wenn ja, dokumentieren Sie dies gründlich.
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Erfüllen Sie Ihre Auskunftspflicht, informieren Sie den Mieter schriftlich vor oder bei Vertragsabschluss, wenn die Miete die Obergrenze überschreitet, und nennen Sie die Rechtsgrundlage.
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Bewahren Sie Unterlagen auf, Mietspiegel-Ausdruck, Mietvertrag des Vormieters, Modernisierungsrechnungen, Erstbezugs-Dokumentation. Wenn in Jahr drei eine Rüge kommt, brauchen Sie das alles.
Wenn Sie eine Rüge erhalten
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Ignorieren Sie sie nicht. Die Rüge löst die Rückzahlungspflicht aus, jeder Monat Verzögerung kostet Sie mehr.
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Prüfen Sie, ob eine Ausnahme greift. Wenn ja, antworten Sie mit der Dokumentation. Haben Sie die Ausnahme bei Vertragsabschluss nicht offengelegt, holen Sie die Auskunft jetzt nach, Sie können sich künftig auf die Ausnahme berufen, schulden aber möglicherweise Rückzahlungen für den Zeitraum vor der Offenlegung.
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Wenn keine Ausnahme greift, senken Sie die Miete sofort auf das zulässige Niveau und erstatten Sie die Überzahlung ab dem Rüge-Datum.
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Holen Sie rechtlichen Rat bei komplexen Fällen, das Zusammenspiel von Vormiete, Modernisierungsumlage und Mietspiegel-Kategorien kann nuanciert sein.
Politischer Ausblick: Wird die Mietpreisbremse verlängert?
Die Mietpreisbremse sollte ursprünglich 2025 auslaufen. Sie wurde durch den aktuellen Gesetzesrahmen bis 2028 verlängert. Politische Diskussionen über eine dauerhafte Verankerung, oder weitere Verschärfung, sind im Gange.
Wichtige Entwicklungen, die Sie beobachten sollten:
- Dauerhafte Mietpreisbremse, mehrere Parteien setzen sich dafür ein, das Ablaufdatum komplett zu streichen. Bei Umsetzung würde die Mietpreisregulierung zu einem dauerhaften Bestandteil des deutschen Mietrechts.
- Verschärfung der Obergrenze, Vorschläge, den Aufschlag von 10 % auf 5 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete zu reduzieren, wurden diskutiert, aber bislang nicht umgesetzt.
- Ausweitung der Mietspiegel-Pflicht, die Reform 2022 verpflichtet bereits alle Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern zur Erstellung eines Mietspiegels. Eine weitere Ausweitung auf kleinere Gemeinden würde die Durchsetzung erleichtern.
- Rückwirkende Rückforderungsansprüche, nach geltendem Recht können Mieter Überzahlungen nur ab dem Rüge-Datum zurückfordern. Manche Vorschläge würden rückwirkende Ansprüche ab Mietbeginn ermöglichen, was die Haftung der Vermieter erheblich erhöhen würde.
Für die Investitionsplanung gilt: Gehen Sie davon aus, dass die Mietpreisbremse auf absehbare Zeit bestehen bleibt. Ihre Finanzplanung auf deren Auslaufen aufzubauen, ist eine Wette, die Sie wahrscheinlich verlieren.
Die wichtigsten Punkte
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Die Mietpreisbremse begrenzt die Wiedervermietungsmiete auf die ortsübliche Vergleichsmiete + 10 % in ausgewiesenen Gebieten, und die meisten deutschen Städte sind ausgewiesen.
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Neubauten (nach Oktober 2014) sind dauerhaft befreit, ein erheblicher Vorteil für Investoren. Umfassende Modernisierungen lösen ebenfalls eine Befreiung aus, aber die Hürde ist hoch.
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Verstöße bedeuten Rückzahlungen, keine Bußgelder, aber die finanziellen Auswirkungen der Rückerstattung von Monaten oder Jahren überhöhter Miete können erheblich sein. Legen Sie Ausnahmen proaktiv offen, um sich abzusichern.
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Ihre Renditeberechnung muss die gedeckelte Miete verwenden, nicht die Marktmiete. Nutzen Sie unseren Mietrenditerechner mit realistischen, rechtlich zulässigen Zahlen.
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Prüfen Sie den Mietspiegel vor dem Kauf, nicht danach. Die 10 Minuten, die es braucht, die ortsübliche Vergleichsmiete nachzuschlagen, können eine Kaufentscheidung verhindern, die auf einer Miete basiert, die Sie nicht verlangen dürfen.
Wenn Sie Ihre zulässige Miete kennen, berechnen Sie das Gesamtbild: Erwerbskosten mit unserem Kaufnebenkostenrechner, Finanzierung mit unserem Tilgungsrechner, Abschreibung mit unserem AfA-Rechner und die laufenden Kosten in unserem Leitfaden zu versteckten Eigentümerkosten.