Hausgeld und Nebenkosten sind zwei der am häufigsten verwechselten Begriffe in der deutschen Wohnraumverwaltung. Sie klingen ähnlich, sie umfassen teilweise dieselben Posten, und beide kommen als Rechnungen, die ungefähr gleich aussehen. Sie sind nicht dasselbe. Die Verwechslung kostet Vermieter an zwei Stellen Geld: in der jährlichen Nebenkostenabrechnung, wo nicht umlagefähige Posten trotzdem umgelegt werden und später zurückerstattet werden müssen, und in der Anlage V, wo der nicht umlagefähige Anteil des Hausgelds vollständig absetzbar ist, aber nur, wenn Sie ihn sauber abtrennen.
Dieser Leitfaden erklärt die Unterscheidung in einem Absatz und führt dann durch die jeweiligen Bestandteile, die Überschneidung und das Lesen Ihrer Hausgeldabrechnung, um die rechtlich umlegbaren Teile herauszuziehen.
Der Kernunterschied in einem Absatz
Hausgeld ist, was ein Eigentümer an die WEG (Wohnungseigentümergemeinschaft) zahlt, für den Betrieb des gesamten Gebäudes. Es ist fällig, unabhängig davon, ob die Wohnung vermietet ist oder nicht. Nebenkosten (formell: Betriebskosten) sind, was der Mieter an den Vermieter zahlt, für den Betrieb der gemieteten Wohnung. Es gibt sie nur, wenn ein Mieter vorhanden ist. Beides hängt zusammen, weil ein Teil des Hausgelds Betriebskosten abdeckt, die das Gesetz dem Vermieter erlaubt, vom Mieter über die Nebenkostenabrechnung zurückzuholen. Aber das Hausgeld enthält auch Posten, die Sache des Eigentümers bleiben und nicht umgelegt werden dürfen, egal was im Mietvertrag steht.
Was im Hausgeld steckt
Hausgeld ist in drei Töpfe gegliedert. Die quartalsweise oder jährliche Abrechnung Ihrer Hausverwaltung sollte diese sichtbar machen. Tut sie es nicht, fordern Sie eine Aufschlüsselung an.
1. Betriebskosten (laufende Kosten des Gebäudes)
Die täglichen Kosten des Gesamtobjekts. Beispiele:
- Wasser und Abwasser für das Gebäude
- Heizung (bei Zentralheizung über die WEG abgerechnet)
- Allgemeinstrom (Treppenhaus, Flurbeleuchtung, Aufzug)
- Müllabfuhr
- Hausreinigung (Treppenhausreinigung)
- Gartenpflege
- Gebäudeversicherung, Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht
- Grundsteuer für die Wohnung
- Hausmeisterkosten
- Schornsteinfeger
- Aufzugswartung
- Vorbeugende Schädlingsbekämpfung in Gemeinschaftsflächen
- Antennen- oder Kabelvertrag für das Haus
Die meisten davon sind nach § 2 BetrKV umlegbar. Die meisten, nicht alle. Die Prüfung erfolgt pro Position, nicht pro Bereich.
2. Verwaltungskosten
Die Kosten für den Betrieb der WEG selbst. Beispiele:
- Vergütung der Hausverwaltung (typisch 20 bis 30 € pro Einheit pro Monat in 2026)
- Bankkontogebühren der WEG
- Kosten der jährlichen Eigentümerversammlung
- Prüfungskosten, sofern erforderlich
Nichts davon ist umlegbar. Es ist Sache des Eigentümers.
3. Instandhaltungsrücklage
Ein monatlicher Beitrag in einen Reservefonds, den die WEG für zukünftige größere Reparaturen vorhält (Dach, Fassade, Aufzug etc.). Empfohlene Größe für Altbauten: ca. 10 bis 15 € pro m² pro Jahr, bei Neubauten weniger.
Nicht umlegbar. Selbst wenn die Rücklage tatsächlich für eine Reparatur verwendet wird, ist diese Reparatur eine Investition, kein Betriebskostenposten. Der Mieter zahlt zu diesem Topf nichts.
Was unter Nebenkosten (Betriebskosten) fällt
§ 2 BetrKV zählt 16 Kostenarten auf, die der Vermieter auf den Mieter umlegen darf, wenn der Mietvertrag dies vorsieht. In der Reihenfolge der Verordnung:
- Grundsteuer
- Wasserversorgung
- Entwässerung
- Heizung und Warmwasser
- Aufzug
- Müllabfuhr und Straßenreinigung
- Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung
- Gartenpflege
- Beleuchtung
- Schornsteinreinigung
- Sach- und Haftpflichtversicherung
- Hausmeister
- Gemeinschaftsantenne oder Kabel
- Waschanlage
- Sonstige Betriebskosten (sehr eng auszulegen)
- TV-Infrastrukturkosten nach der Reform 2024
Damit eine Position umlegbar ist, muss sie in dieser Liste stehen und der Mietvertrag muss eine Umlageklausel enthalten. Ein Mietvertrag ohne Nebenkostenklausel verhindert die Umlage komplett, selbst die Grundsteuer.
Die Überschneidung: wie Hausgeld die Nebenkosten speist
In der Praxis ist die Hausgeldabrechnung der Hausverwaltung das Quelldokument, wenn Sie eine WEG-Wohnung vermieten. Daraus filtern Sie den Teil heraus, der nach § 2 BetrKV qualifiziert, und legen ihn über die jährliche Nebenkostenabrechnung auf den Mieter um.
Vereinfachtes Beispiel für eine Wohnung mit 4.800 € Jahres-Hausgeld:
| Hausgeld-Position | Jahres-€ | Umlegbar auf Mieter? |
|---|---|---|
| Heizung und Warmwasser | 1.200 | Ja (nach § 7 HeizkostenV, verbrauchsbasiert) |
| Wasser und Abwasser | 480 | Ja |
| Gebäudeversicherung | 240 | Ja |
| Hausmeister | 360 | Ja |
| Aufzugswartung | 240 | Ja (Erdgeschosswohnungen umstritten) |
| Müllabfuhr | 180 | Ja |
| Hausreinigung | 360 | Ja |
| Gartenpflege | 240 | Ja |
| Grundsteuer | 420 | Ja |
| Hausverwaltervergütung | 360 | Nein |
| Instandhaltungsrücklage | 720 | Nein |
In diesem Beispiel sind 3.720 € von 4.800 € Hausgeld auf den Mieter umlegbar. 1.080 € (Hausverwaltervergütung plus Rücklagenbeitrag) bleiben beim Eigentümer.
Die nur-Eigentümer-Posten im Detail
Drei Kategorien gehen nie auf den Mieter über. Genau hier versuchen es Vermieter häufig und scheitern:
Verwaltungskosten
Die Hausverwaltervergütung ist keine Gebäude-Betriebskostenposition im Sinne der BetrKV. Sie ist Verwaltungskosten der WEG. Der BGH ist seit zwei Jahrzehnten dabei eindeutig. Versuche, einen Teil der Hausverwaltergebühr unter “Hausmeister” oder “Sonstige Betriebskosten” einzuschmuggeln, werden konsequent gekippt.
Instandhaltungsrücklage
Der Rücklagenbeitrag ist ein Sparmechanismus, keine laufende Kostenposition. Selbst wenn die Rücklage in einem Jahr für eine echte Reparatur verbraucht wird (z.B. Dachsanierung), ist diese Reparatur Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand der WEG und letztlich der Eigentümer, kein Betriebskostenposten für den Mieter.
Feine Ausnahme: Wird eine konkrete Reparatur direkt aus dem laufenden Hausgeld bezahlt statt aus der Rücklage entnommen, qualifiziert sie als Erhaltungsaufwand (nicht Modernisierung) und entspricht ihrer Art nach einem laufenden Betrieb (z.B. einmalige Sonderreinigung), dann kann der betriebskostenartige Anteil umlegbar sein. Eng, vor der Umlage rechtlich prüfen.
Sonderumlagen
Eine Sonderumlage ist ein einmaliger WEG-Beitrag für eine außerordentliche Maßnahme (Fassadensanierung, Dach, Balkonsanierung). Das ist immer Eigentümersache. Dass Sie aus eigener Tasche gezahlt haben, macht die Kosten nicht umlegbar. Der Mieter sieht das nur indirekt über eine ggf. spätere Modernisierungsumlage nach § 559 BGB, was ein separates Mechanismus mit eigenem Rahmen ist.
Die Zwei-Dokumente-Realität
Pro Jahr produzieren Sie im Grunde zwei Dokumente:
Dokument 1: Hausgeldabrechnung (erhalten Sie von der Hausverwaltung). Jahresübersicht jeder Position, Ihres Anteils, gezahlter monatlicher Vorauszahlungen und der Saldierungszahlung oder Erstattung.
Dokument 2: Nebenkostenabrechnung (Sie erstellen für den Mieter). Neusortierung von Dokument 1 auf den BetrKV-umlegbaren Anteil, mit Verteilung nach Schlüssel des Mieters (m², Personen, Verbrauch) und Verrechnung der Mietervorauszahlungen, um Nachzahlung oder Erstattung zu zeigen.
Dokument 2 ist immer kleiner als Dokument 1. Die Differenz ist genau das, was beim Eigentümer bleibt. Diese Differenz ist Ihre wichtigste steuerlich absetzbare Position in der Anlage V.
Die Verbindung zur Anlage V
Hier macht die Unterscheidung echtes Geld aus.
In der Anlage V, Position für nicht umlagefähiges Hausgeld:
- Der nicht umlagefähige Anteil (Verwaltungskosten + Instandhaltungsrücklage + Sonderumlagen) ist voll als Werbungskosten absetzbar. Er mindert das zu versteuernde Mieteinkommen.
- Der umlagefähige Anteil ist einkommensneutral. Sie nehmen ihn vom Mieter ein (Einnahmenseite) und zahlen ihn an die WEG (Ausgabenseite). Die beiden Seiten gleichen sich aus.
Viele Vermieter:
- Setzen das gesamte Hausgeld als Werbungskosten ab. Das Finanzamt korrigiert und rechnet den umlegbaren Anteil als Einnahme zu. Sie verlieren Zeit und gelten als unsauber.
- Setzen nichts vom Hausgeld ab und übersehen den nicht umlegbaren Anteil. Sie zahlen 40 bis 45% × nicht umlegbarer Anteil zu viel Steuern, jedes Jahr.
Beim obigen Beispiel sind die 1.080 € nicht umlegbares Hausgeld bei 42% Grenzsteuersatz 454 € echte Steuerersparnis pro Jahr wert. Über eine 10-jährige Haltedauer 4.540 € reales Geld. Bei mehreren Wohnungen multipliziert sich der Effekt.
Modellieren Sie die Wirkung mit unserem AfA-Rechner und Mietrenditerechner zusammen mit AfA und sonstigen Werbungskosten. Die Nettomietrendite hängt vom nicht umlegbaren Anteil ab, nicht vom Brutto-Hausgeld.
Wie Sie Ihre Hausgeldabrechnung lesen
Eine typische Hausverwaltung schickt eine quartalsweise oder jährliche Abrechnung, strukturiert wie eine WEG-GuV. So extrahieren Sie den Nebenkostenanteil:
- Heizungs- und Wasserabschnitte identifizieren. Üblicherweise vom Heizkostenabrechner (Techem, ista, Brunata, Minol) vorab getrennt und verbrauchsorientiert verteilt.
- Betriebskostenabschnitt identifizieren. Zeile für Zeile gegen § 2 BetrKV abgleichen. Steht eine Zeile auf der Liste, ist sie umlegbar.
- Hausverwaltervergütung identifizieren. Häufig als “Hausverwaltervergütung” oder “Verwaltungshonorar” bezeichnet. Bleibt beim Eigentümer.
- Instandhaltungsrücklage identifizieren. Üblicherweise eigene Zeile. Bleibt beim Eigentümer.
- Sonderumlagen identifizieren. Üblicherweise explizit ausgewiesen. Bleibt beim Eigentümer.
Ist eine Einzelposition unklar (z.B. “Sonstiges” oder “Diverses”), holen Sie die Aufschlüsselung von der Hausverwaltung, bevor Sie umlegen. Eine falsche Umlage führt zur Rückforderung des Mieters im Folgejahr.
Häufige Vermieterfehler
- Hausverwaltervergütung auf den Mieter umlegen. Der häufigste Fehler. Der Mieter merkt es innerhalb der 12-monatigen Einwendungsfrist und fordert zurück.
- Instandhaltungsrücklagen-Beiträge als “Reserve für Instandhaltung” in der Nebenkostenabrechnung verstecken. Wird von jedem Gericht gekippt.
- Reparaturen, die aus der Rücklage finanziert wurden, dem Mieter erneut in Rechnung stellen. Die Rücklage wurde bereits aus nicht umlegbarem Hausgeld gebildet, doppelte Belastung des Mieters ist unzulässig.
- Sonderumlagen als Nebenkosten behandeln. Sind sie nicht.
- Hausgeld in der Anlage V gar nicht aufteilen. Entweder voll absetzen (Finanzamt korrigiert) oder gar nicht (Sie überzahlen Steuer). Beides verfehlt die Realität.
- Verbrauchsabhängige Posten (Heizung, Wasser) per m² verteilen. Nach § 7 HeizkostenV mindestens 50% verbrauchsbasiert, häufig 70%.
- Grundsteuer als nicht umlegbar behandeln. Ist umlegbar, Position 1 in § 2 BetrKV.
Schnellreferenz
| Topf | Quelldokument | Wer zahlt | Auf Mieter umlegbar? | Steuerlich für Eigentümer? |
|---|---|---|---|---|
| Betriebskosten im Hausgeld (16 BetrKV-Kategorien) | Hausgeldabrechnung | Eigentümer an WEG, dann an Mieter | Ja | Einkommensneutral |
| Verwaltungskosten im Hausgeld | Hausgeldabrechnung | Eigentümer | Nein | Ja, voll |
| Instandhaltungsrücklage im Hausgeld | Hausgeldabrechnung | Eigentümer | Nein | Ja, voll |
| Sonderumlagen | Eigener WEG-Beschluss | Eigentümer | Nein | Erhaltungsaufwand = ja; Modernisierung = über AfA |
| Nebenkosten | Von Ihnen erstellte Nebenkostenabrechnung | Mieter an Vermieter | (bereits der umlegbare Anteil) | Einkommensneutral |
Wie sich das in den Gesamt-Workflow einfügt
Hausgeld vs. Nebenkosten ist die Grundlage unter allem anderen in der Bewirtschaftung:
- Der Verteilerschlüssel in der Nebenkostenabrechnung wirkt nur auf den umlegbaren Anteil des Hausgelds.
- Der Mietkautions-Einbehalt für eine ausstehende Nachzahlung bezieht sich nur auf den umlegbaren Anteil. Eigentümer-Hausgeld-Positionen rechtfertigen keinen Einbehalt.
- In der Anlage V ist das nicht umlegbare Hausgeld eine der größten Werbungskosten-Positionen. Die meisten Vermieter unterzeichnen sie.
- Beim Mietrenditerechner ist das Feld “nicht umlagefähiges Hausgeld” genau die Zahl, die die Nettorendite bestimmt. Stimmt sie, gibt der Rechner ein realistisches Bild. Stimmt sie nicht, ist der Rest des Modells Sand.
Das ist eine der folgenreichsten betrieblichen Unterscheidungen in der Wohnraumverwaltung. Wer sie zu Beginn eines Mietverhältnisses einmal sauber zieht, vermeidet jahrelange Mieterstreitigkeiten und Steuerverwirrung. Das ist der Unterschied zwischen Vermietern, die ihr Portfolio professionell führen, und solchen, die jährlich 1 bis 2% Rendite an administrative Leckagen verlieren.